Bestattungsmöglichkeiten und Kosten
Hier ein kurzer Überblick, welche Bestattungsmöglichkeiten es auf unserem Friedhof gibt und welche Kosten damit verbunden sind:
> Die allgemeine Ruhezeit beträgt einheitlich 20 Jahre.
> ERD- UND URNENBESTATTUNG
sind möglich in einem dafür vorgesehenen Grab.
Grabgebühren:
Einzelgrab 300 €, Doppelgrab 600 €
Neben diesen herkömmlichen Bestattungsarten haben wir seit einiger Zeit ein Feld für Urnengräber angelegt, das keine Grabpflege erfordert. Hier werden die Urnen in der Erde ohne Grabeinfassung bestattet:
> EINE GRABPLATTE
mit Namen, Geburts- und Sterbedatum wird in die Rasenfläche einbettet und erinnert an die verstorbene Person.
Gebühr: 300 €
Friedhofsordnung
I. Allgemeine Bestimmungen §1
Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
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(1) Der evangelische Friedhof in Presseck steht im Eigentum und in der Verwaltung der Kirchenstiftung Presseck.
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(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Presseck waren oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnut- zungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.
§2
Verwaltung des Friedhofes
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(1) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
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(2) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
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(3) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:
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a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
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b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges In- teresse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.
§3
Benutzung
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Folgende Leistungen des Friedhofsträgers sind für alle Nutzungsberechtigten in Anspruch zu nehmen:
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a) Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
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b) die Einstellung und Aufbewahrung der Leichen in der Friedhofskapelle,
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c) bei Erdbestattungen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Benutzung des Leichenwagens und die Versenkung des Sarges gehört
und -
d) bei Einäscherungen die Durchführung der Urnenbeisetzung.
In dieser Satzung werden nur die maskulinen Bezeichnungen verwendet. Sie schließen die Frauen, die in diesen Berufen beschäftigt sind, ein.
II. Ordnungsvorschriften §4
Verwaltung auf dem Friedhof
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(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Der Friedhof ist für Besucherinnen und Besucher tagsüber geöffnet.
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(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
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(4) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren, soweit nicht vorher eine besondere Genehmigung erteilt wurde,
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b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und da- für zu werben,
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c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
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d) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
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e) Abraum, Abfälle, Papier usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
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f) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein- friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
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g) Gegenstände von den Grabstätten und von der Anlage zu entfernen,
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h) zu rauchen,
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i) Hunde auf den Friedhof mitzunehmen,
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j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
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k) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
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(5) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Ord- nung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§5
Veranstaltungen von Trauerfeiern
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(1) Bei evang.-luth. Begräbnisfeiern sind Ansprachen, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, nur in Absprache mit dem Pfarrer möglich.
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(2) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
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(3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Mitglieder empfunden werden können.
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(4) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von sei- ner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
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(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem je- weiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zu- lassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
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(3) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und deren fachliche Vertreter müssen darüber hinaus die Meister- prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erwor- ben haben. Bildhauer, Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
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(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprü- fung abgelegt haben.
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(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Die Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
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(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Rege- lungen oder Verordnungen entgegenstehen.
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(7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
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(8) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwie- gend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzun- gen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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(9) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grab- kennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zuläs- sig.
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(10) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforder- lichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
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(11) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Fried- hofsverwaltung.
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(12) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§7
Durchführung der Anordnungen
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(1) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
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(2) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfol- gung aus.
III. Bestattungsvorschriften §8
Anmeldung der Beerdigung
Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am 2. Tag nach dem Todesfall beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung der standesamtlichen Sterbefallbescheinigung, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ortsbehörde (bei auswärtigen Verstorbenen: Leichenpass des zuständi- gen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach wird der Tag und die Stunde der Beerdigung festgesetzt.
§9
Zuweisung der Grabstätten
(1) Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.
(2) Ein Anrecht auf die Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht grundsätzlich nicht.
§ 10
Verleihung des Nutzungsrechtes
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(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Be- rechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.
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(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt und mit der Friedhofsordnung übergeben.
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(3) Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
§ 11
Ausheben und Schließen eines Grabes
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(1) Ein Grab darf nur vom Totengräber oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.
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(2) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
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(3) Grabplatten und Einfassungen der Grabstätten sind nach Anweisung der Friedhofsverwaltung zu lagern.
§ 12
Tiefe des Grabes
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(1) Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt. Dabei sind folgende Maße einzu- halten:
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a) für Kinder unter 2 Jahren 0,80 m
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b) für Kinder von 2 bis 7 Jahren 1,10 m
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c) für Kinder von 7 bis 12 Jahren 1,30 m
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d) für Personen über 12 Jahre 1,80 m.
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(2) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
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(3) In belegten Gräbern können je Grabseite bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Größe der Gräber
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(1) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 mb) Gräber für Personen über 5 Jahre:
Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 mc) Doppelgrab:
Länge 2,00 m, Breite 1,90 m, Abstand 0,30 md) Dreifachgrab:
Länge 2,00 m, Breite 2,70 m, Abstand 0,30 m -
(2) Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von min- destens 0,65 m Breite und 0,95 m Länge vorzusehen.
§ 14
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt einheitlich 20 Jahre.
§ 15
Belegung
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(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden.
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(2) Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
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(3) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 26 Absatz 2 und 3).
§ 16
Umbettungen
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(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
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(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
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(4) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behörd- lichen oder richterlichen Anordnung.
§ 17
Registerführung
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(1) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungs- register geführt.
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(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind zu aktualisieren.
IV. Grabstätten § 18
Einteilung der Gräber
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(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen ver- geben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
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(2) Die Gräber werden angelegt:
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a) als Reihengräber für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung,
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b) als Wahlgrabstätten für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung.
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(3) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der Anerkennung dieser Ordnung.
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(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
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(5) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
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(6) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten der bisheri- gen nutzungsberechtigten Personen durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
1. Reihengräber § 19
Nutzungsrecht
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(1) Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall der Reihe nach oder an nächstfreier Stelle abge- geben werden.
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(2) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.
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(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
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(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ru- hezeit.
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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern und das Einebnen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
2. Wahlgräber § 20
Nutzungsrechte
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(1) Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) abgegeben werden.
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(2) Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Genehmigung der Friedhofs- verwaltung als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Der vordere Verschluss der Grüfte ist luftdicht, die Wände gegen das umgebende Erdreich dagegen sind möglichst undicht herzustellen.
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(3) In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bei- setzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige gelten:
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a) Ehegatten,
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b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
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c) die Ehegatten, der unter b) bezeichneten Personen und Verlobte.
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(4) Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur an eine der berechtigten Personen im Sin- ne von Absatz 3 übertragen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.
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(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, der erst im Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Nutzungsberechtigten wirksam wird.
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(6) Wird zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
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a) Ehegatten,
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b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
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c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen,
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d) auf die nicht unter a) - c) fallenden Erben.
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(7) Sind keine Angehörigen der Gruppe a) - d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.
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(8) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange dies nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
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(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, oder wird die Übernahme des Nut- zungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
§ 21
Verlängerung des Nutzungsrechtes
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(1) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden.
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(2) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.
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(3) Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.
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(4) Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
§ 22
Erlöschen des Nutzungsrechtes
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(1) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
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(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Hierauf soll vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
§ 23
Wiederbelegung
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(1) Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
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(2) Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, gilt § 21 sinngemäß.
§ 24
Rückerwerb
Der Friedhofsträger kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.
§ 25
Alte Rechte
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(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Ordnung.
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(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 dieser Ordnung seit Erwerb be- grenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
3. Urnengräber § 26
Beisetzung
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(1) In Urnenreihengräbern kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
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(2) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
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(3) Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 21 entsprechend.
§ 27
Nutzungsrecht
Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entspre- chende Anwendung.
V. Friedhofskapelle § 28
Benutzung der Friedhofskapelle
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(1) Die Friedhofskapelle ist für die kirchliche Feier bei der Bestattung von Gliedern der evangelischen Kirche bestimmt.
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(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
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(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere christliche Religions- oder Weltanschauungsge- meinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
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(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
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(5) Die Friedhofskapelle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.
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(6) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Ange- hörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
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(7) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
§ 29
Ausschmückung
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle kann sich der Kirchenvorstand vor- behalten.
VI. Schlussbestimmungen § 30
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
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(1) Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.
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(2) Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 31
Friedhofsgebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren sind an die Friedhofskasse im Voraus zu entrichten.
§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung am 7. Juli 2009 in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Presseck, den 11. Mai 2009 Der Kirchenvorstand
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Presseck
I. Grabmale §1
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Gegenstände, die mit zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof dienen – im folgenden kurz als Grabmale bezeichnet -, dürfen nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
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Mit dem Erlaubnisgesuch ist bei der Friedhofsverwaltung eine Zeichnung in DIN A4 einzureichen. Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Verfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers enthalten, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist. Ferner ist die Inschrift des Grabmals anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die in Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen. Auf Verlangen der Fried- hofsverwaltung sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmals, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.
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Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische Anla- gen.
§2
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Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist rechtzeitig, das heißt vor Auftragserteilung an die Lieferfirma, einzureichen.
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Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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Es ist verboten, den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten.
§3
Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte ent- sprechen und sich der Umgebung anpassen.
§4
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Als Werkstoff für Grabmale kommt in erster Linie Naturstein in Betracht.
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Grellweiße und tiefschwarze Werkstoffe in spiegelnd polierter Bearbeitung sind nicht zugelassen. Ein Grabmal soll möglichst nur aus einheitlichem Material bestehen. Sollen bei der Herstellung ei- nes Grabmals verschiedene Werkstoffe angewendet werden, so muss auch deren Zusammenstellung ausdrücklich vom Kirchenvorstand genehmigt werden. Dasselbe gilt von Zutaten aus Eisen, Bronze und Keramik, wobei schablonenhafte Dutzendware grundsätzlich ausgeschlossen ist.
§5
Verboten sind Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Bauformen in Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Glasplatten, Blechformen aller Art, Porzellanfiguren und Holzkreuze mit aufgemalter Maserung.
Schwarz-weiße Lichtbilder aus Porzellan oder unter Glas sind nur mit Genehmigung des Kirchenvorstands zulässig. Dabei darf eine Größe von 8 cm mal 5 cm nicht überschritten werden.
§6
Die Grabmale aus Stein dürfen im Innern der Grabsteine im Allgemeinen nicht höher sein als 1,40 m, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns. Die Grabmale von Reihen- und Kindergräbern sollen eine Höhe von 0,90 m nicht überschreiten.
Die Grabmale auf Familiengräbern außerhalb des Reihenfeldes sollen so hoch sein, dass sie sich in ihrer Gesamterscheinung gut in die Maßverhältnisse der Umgebung einfügen. Dem Kirchenvorstand bleibt vorbehalten, im Einzelfall die jeweils angemessene Höhe festzusetzen.
Auf Familiengräbern darf jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden.
Die vorgeschriebenen Außenmaße (vgl. § 13 Friedhofssatzung) sind einzuhalten.
§7
Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden. Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzubringen, was in Widerspruch zu christlichen Anschauungen steht.
Die Inschrift des Grabmals soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken und gut verteilt sein.
§8
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl Dübel oder Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein.
Alle Grabmale über 1 m Höhe erhalten aus Sicherheitsgründen zweckmäßige Untermauerungen bis auf Frosttiefe (1 m), größere Grabmale bis auf Grabsohlentiefe, während bei Grabsteinen unter 1 m eine Fundamentplatte genügt.
Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden. Dem Mörtel ist Zement beizumischen. Verboten ist die Herstellung der Fundamente aus alten schlechten Grabsteinen.
Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabsteins im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert werden.
§9
Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen verursacht wird, und haben den Zustand der Grabsteine laufend zu überwachen. Sie haben, wenn ein Schaden entsteht, diesen in vollem Umfang zu tragen.
Wenn die Friedhofsverwaltung feststellt, dass die Grabmale nicht genügend gesichert sind, haben die Nutzungsberechtigten für sofortige Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Fried- hofsverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wenn das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt wird, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder gegebenenfalls wieder aufstellen zu lassen.
3. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann der Kirchenvorstand nach entsprechender Bekanntmachung das Nötige anordnen.
§ 10
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Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätten nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstands verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.
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Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, sind durch den Kirchenvorstand besonders zu schützen. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. Im Zweifelsfall ist die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen.
II. Bepflanzung und Pflege der Gräber
§ 11
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Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.
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Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu be- pflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit instandzuhalten. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann über sie anderweitig verfügt werden.
§ 12
Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen dürfen nicht höher als 20 cm aus dem Erdreich herausragen. Im Gefälle ergeben sich naturgemäß andere Maße.
§ 13
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Verwelkte Blumen und Bäume sind von den Gräbern zu entfernen.
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Unwürdige Gefäße (Konservendosen u.ä.) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden.
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Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguss usw. sind unwürdig und deshalb nicht gestattet.
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Die Verwendung von chemischen Substanzen (z.B. Waschmittel und Unkrautvernichtungsmittel) ist verboten.
§ 14
Der Kirchenvorstand ist berechtigt, unzulässige Anpflanzungen oder Einfriedungen ohne Ersatzpflicht zu beseitigen.
III. Schlussbestimmungen § 15
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Der Kirchenvorstand kann besondere Anweisungen für die Gestaltung der Anlagen und Grabmale geben und ausnahmsweise Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätten, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte.
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Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.
§ 16
Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung vom 11. Mai 2009.
Sie ist für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben bzw. für gewerbliche Arbeiten zuge- lassen sind, verbindlich.
§ 17
Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 7. Juli 2009 in Kraft.
Presseck, den 11. Mai 2009 Der Kirchenvorstand
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Presseck
§1
Bestattungsgebühren
Für die Bestattung in Presseck werden folgende Gebühren erhoben:
Vom ortsüblichen Bestatter erhobene Kosten für Grabmachertätigkeiten:
75 Euro
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Einfachgrab
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Gruft
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Urnengrab
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Kindergrab
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Grabmattenbenutzung 28 Euro
Von der Friedhofsverwaltung erhobene Kosten:
a. von Mai bis September: 120,00 Euro
b. von Oktober bis April: 130,00 Euro (Heizung)
Diese Kosten beinhalten: Messner, Organist, Kreuzträger, Beerdigungschor mit Chorleiter, Benutzung der Friedhofkapelle und kirchengemeindliche Gebühren.
Falls kein Beerdigungschor gewünscht wird, beträgt die Bestattungsgebühr ganzjährig 80,00 Euro.
§2
Grabgebühren 1. Gebühren für die Grabstätten (für 20 Jahre):
320 Euro 195 Euro 60 Euro
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Einzelgrab
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Doppelgrab
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Dreifachgrab
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Einfachgruft
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Doppelgruft
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Dreifachgruft
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Urnengrab 300 Euro
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Von Personen, die nicht zur Kirchengemeinde gehören und sonst kein Anrecht auf Besetzung eines Grabes haben, wird zur Grabgebühr ein Zuschlag von 50% erhoben.
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Die Gebühren sind im Voraus an den Kirchenpfleger zu entrichten. Im Bedürftigkeitsfall können sie auf Antrag ermäßigt werden.
300 Euro 600 Euro
900 Euro 350 Euro 700 Euro
1050 Euro
§3
Friedhofspflege- und Abfallbeseitigungsgebühren
Die Wasser- und Kanalgebühren sowie Müllabfuhr und sonstige Abgaben betragen pro Grabeinheit und Jahr 10 Euro.
§4
Diese Friedhofsgebührenordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung vom 11. Mai 2009.
§5
Die Friedhofsgebührenordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 7. Juli 2009 in Kraft.
Presseck, den 11. Mai 2009 Der Kirchenvorstand